Impressum

 

 

  1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages

 

 

    1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfol- gen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.

 

    1. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtre- tung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit aus- drücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

    1. Der Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

  1. Kündigung, Stornierungen:

 

  1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

 

    1. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

 

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grun- des im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

 

    1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berück- sichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahr- zeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzu- bringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

 

    1. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht ter- mingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung ge- mäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

 

 

  1. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

 

  1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der folgenden Länder gestattet: Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Frankreich, Monaco, Andorra. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hier- zu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

 

    1. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

      1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

      2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

      3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelge- setz fallen.

 

    1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz ei- ner gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

 

    1. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vor- gesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.Datum:

    2.  

  1. Der Inhalt des vorstehenden Protokolls wird bestätigt:

     

 

  1.  

 

  1. Kleinreparaturen

 

  1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

    1. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstat- tung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

  1. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbeson- dere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;

  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicheten Garage;

  • Signalisieren die Kontrolleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Brem- senverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

 

    1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Ob- hutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.

 

    1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Ver- schulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

 

    1. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Ver- mieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zu- stehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

 

    1. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhan- den war.

 

    1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

 

    1. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von .....35,-....€ als ange- messenen Ersatzleistung vereinbart.

 

  1. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

 

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

 

    1. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berech-

tigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

 

    1. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

 

    1. ndet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zah- lung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolge- schäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermie- ter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

    1. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

  1. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

 

  1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagtellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien be- rechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

 

    1. ndet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zah- lung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.

 

    1. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Scha- denhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und An- schriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 

    1. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, ins- besondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haf- tung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Ver- mieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.

 

    1. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverlet- zung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluß im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mie- ter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. titt in diesem Fall nicht ein.

 

  1. Haftung des Vermieters:

 

  1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsun- fall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr ge- brauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des ver- einbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

  2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegen- über dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

    1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungswei- se vorzuwerfen.

 

  1. Technische und optische Veränderungen:

 

  1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

 

    1. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

    1. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsge- richt ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

    1. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)

 

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:

 


 
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